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FAQ
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FAQ’s Nachbarschaftshilfe
Was ist Nachbarschaftshilfe?
Bei der Nachbarschaftshilfe unterstützten engagierte Einzelpersonen hilfe- und pflegebedürftige Menschen aus dem räumlichen oder sozialen Umfeld bei Dingen des alltäglichen Lebens und bei der Bewältigung von Alltagsherausforderungen und ermöglichen ihnen somit möglichst lange am sozialen Leben teilzunehmen und in den eigene vier Wänden wohnen bleiben zu können. Die Nachbarschaftshilfe darf dabei nicht erwerbstätig und nicht im eigenen Haushalt durchgeführt werden. Die Nachbarschaftshelfenden müssen eine geeignete Qualifizierung entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen.
Nachbarschaftshilfe umfasst:
Strukturierung des Alltags (soziale Kontakte pflegen, Arztbesuche planen)
Versorgung und Begleitung (Arztbesuche, Ausflüge, gemeinsames Einkaufen)
Stärkung (Leichte Bewegung bzw. Gymnastik, Spaziergänge, Kochen, Musizieren)
von Menschen mit Hilfe- und Unterstützungsbedarf.
Wie kann man Nachbarschaftshelfende/r werden?
Nachbarschaftshelfende registrieren sich bei ihrem zuständigen regionalen Servicepunkt Nachbarschaftshilfe oder der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe.
Die Nachbarschaftshilfe darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden, die
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Personen leben,
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sind,
nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
eine vom Land anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert haben,
eine Unterstützung von höchstens zwei anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 30 Stunden je Kalendermonat erbringen.
Welcher Qualifizierungsnachweis für die Nachbarschaftshilfe ist erforderlich?
Um Nachbarschaftshilfe zu leisten, ist generell ist Teilnahme an der Schulung „Qualifizierung zur/m Nachbarschaftshelfenden“ nachzuweisen.
Kannst Du einen einschlägigen Berufs- oder Studienabschluss nachweisen, ist es nach individueller Prüfung durch die Landeskoordinierungsstelle möglich, dass an der Schulung nicht teilgenommen werden muss.
Was muss ich zur Schulung „Qualifizierung zur/m Nachbarschaftshelfenden“ wissen?
Die Schulung „Qualifizierung zur/m Nachbarschaftshelfenden“ hat einen Umfang von 8 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten und wird kostenfrei angeboten. Genauere Informationen zu den Rahmenbedingungen, Inhalten und Terminen findest Du hier.
Was bedeutet verwandt oder verschwägert bis zum zweiten Grad?
Ausgehend von der pflegebedürftigen Person sind Verwandte bis zum zweiten Grad: die Eltern (1. Grad) und die Großeltern (2. Grad), die Kinder (1. Grad) und die Enkelkinder (2. Grad) sowie die Geschwister (2. Grad).
Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind:
Stiefeltern,
Stiefkinder,
Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
Schwiegereltern,
Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
Stiefgroßeltern und
Schwager/Schwägerin
Wie viele pflegebedürftige Personen dürfen Nachbarschaftshelfende versorgen?
Nachbarschaftshelfende dürfen maximal zwei pflegebedürftige Personen in Höhe von 30 Stunden je Kalendermonat mit Leistungen der Nachbarschaftshilfe versorgen.
Können Nachbarschaftshelfende auch nicht-pflegebedürftige Personen ehrenamtlich unterstützen?
Ja. Natürlich können von Nachbarschaftshelfenden auch nicht-pflegebedürftige Personen ehrenamtlich unterstützt werden.
Wer bezahlt die Nachbarschaftshilfe?
Die Aufwandsentschädigung für eine Nachbarschaftshilfe kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Dieser beträgt 125€/Monat, im Jahr können sich also 1.500€ ansammeln.
Wird Unterstützung im Alltag durch einen registrierten Nachbarschaftshelfenden geleistet, kann der Entlastungsbetrag monatlich rückwirkend bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Dafür muss eines der beiden folgenden Formularen ausgefüllt und unterschrieben an die Pflegekasse des Pflegebedürftigen geschickt werden.
Formular zur Abrechnung über die Helfenden
FAQ’s Hilfe- und Pflegebedürftige sowie deren Angehörige
Muss man einen Antrag auf Nachbarschaftshilfe bei der Pflegekasse stellen?
Nein. Aufwandsentschädigungen und entstandene Kosten der Nachbarschaftshelfenden können von Pflegebedürftigen mit dem Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 Euro/Monat beglichen werden. Dafür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Jeder hat einen Anspruch auf die Entlastungsleistungen, sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege zu Hause erfolgt.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat ist dafür gedacht, pflegende Angehörigen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Das Geld kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, etwa für Hilfen im Haushalt oder zur Betreuung des pflegebedürftigen Menschen. Mit dem Entlastungsbetrag können auch die Kosten einer Kurzzeitpflege oder Tagespflege anteilig bezahlt werden.
Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu. Das Budget wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.
Müssen Nachbarschaftshelfende bei der Pflegekasse angemeldet werden?
Ja, die Anmeldung, in Form einer Registrierung des Nachbarschaftshelfenden, erfolgt über uns, der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nachbarschaftshilfe erfüllt sind und übermittelt die notwendigen Daten an die zuständige Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Kann ich als Pflegebedürftige/r mehr als nur einen Nachbarschaftshelfenden bei der Pflegekasse anmelden?
Ja, es kann auch mehr als nur ein/e Nachbarschaftshelfende/r pro Pflegebedürftigem bei der Pflegekasse gemeldet sein. Abfordern können Pflegebedürftige jedoch insgesamt maximal 125 € pro Monat bei ihrer zuständigen Pflegekasse. Dieser Entlastungsbetrag kann dann individuell auf die Nachbarschaftshelfenden aufgeteilt werden.
Wer bezahlt die Nachbarschaftshilfe?
Die Aufwandsentschädigung für eine Nachbarschaftshilfe kann über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Dieser beträgt 125€/Monat, im Jahr können sich also 1.500€ ansammeln.
Es handelt sich hier um eine sogenannte Erstattungsleistung, welche von der Pflegekasse erstattet wird. Das bedeutet, dass der Pflegebedürftige zunächst in Vorkasse treten muss und entsprechende Belege sammelt. Die Abrechnung erfolgt dann mit der Pflegekasse rückwirkend pro Monat und einem Formular. Diesem müssen, sofern von der Pflegekasse gefordert, Rechnungen, Belege und /oder Quittungen beigelegt werden (z.B. über Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Getränke sowie Pauschalen für den zeitlichen Aufwand).
Die Nachbarschaftshelfenden können auch mit der Pflegekasse direkt abrechnen. Dafür muss das Formular mit Abtretungserklärung des Pflegebedürftigen an dessen Pflegekasse geschickt werden.
Formular zur Abrechnung über die Helfenden
Was ist eine Aufwandsentschädigung?
Eine Aufwandsentschädigung stellt eine besondere Form der materiellen Anerkennung dar. Sie ist nicht als Vergütung im eigentlichen Sinne gedacht, sondern viel mehr als eine Art Belohnung für das jeweilige Engagement.
Die Aufwandspauschale kann individuell vereinbart werde, darf jedoch den Höchstbetrag der anerkannten Unterstützungsangebote im Alltag nach Landesrecht nicht überschreiten.
FAQ’s Servicepunkte
Was ist ein Servicepunkt und welche Aufgaben hat er?
Die regionalen Servicepunkte stellen das Herz der Nachbarschaftshilfe vor Ort dar. Sie bilden einen verlässlichen Ansprechpartner für alle Menschen mit Interesse Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen oder engagiert zu unterstützen.
Die Träger oder Vereine vor Ort, kennen die Bedürfnisse und auch die Potenziale der Menschen ihrer Region. Mit dem Aufbau eines Servicepunktes können sie so das nachbarschaftliche Engagement fördern und somit die niedrigschwellige Alltagsunterstützung von pflegebedürftigen Personen stärken.
Das sind Aufgaben der Servicepunkte:
Ansprechpartner für Hilfesuchende und Hilfeleistende
Beratung zu Fragen der Nachbarschaftshilfe in der Region
Unterstützung bei Registrierung der Nachbarschaftshelfenden
Erfahrungsaustausch zwischen Nachbarschaftshelfenden fördern
Moderation bei Konflikten
Was ist notwendig, um Servicepunkt zu werden?
Um einen Servicepunkt aufzubauen, muss der Träger der sozialen Organisation oder des Vereins in Sachsen-Anhalt angesiedelt sein. Eine weitere Grundlage ist eine langjährige Erfahrung in den Bereichen Seniorenarbeit, Alltagsunterstützung für Hilfe- und Pflegebedürftige oder der Nachbarschaftshilfe sowie in der Arbeit mit Ehrenamtlichen. Außerdem müssen die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen zur Umsetzung eines Servicepunktes vorhanden sein.
Gibt es eine Förderung für einen Servicepunkt?
Ja, im Rahmen des Projektes Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt können für einen regionalen Servicepunkten Fördergelder von bis zu 10.000 Euro pro Jahr bereitgestellt werden.
Anspruchsberechtigt sind gemeinnützige Träger und Vereine, die bestimmte Voraussetzungen zur Anerkennung zum Servicepunkt erfüllen.
Die konkreten Voraussetzungen und das Verfahren für die Beantragung der Fördergelder können bei der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt erfragt werden.