Nachbarschaftshelfende registrieren sich bei ihrem zuständigen regionalen Servicepunkt Nachbarschaftshilfe oder der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe.
Die Nachbarschaftshilfe darf nur durch volljährige natürliche Einzelpersonen erbracht werden, die
- nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu unterstützenden Personen leben,
- nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu unterstützenden Person tätig sind,
- nicht mit der zu unterstützenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
- eine vom Land anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert haben,
- eine Unterstützung von höchstens zwei anspruchsberechtigten Pflegebedürftigen gleichzeitig in einem Umfang von insgesamt höchstens 30 Stunden je Kalendermonat erbringen.